Satzung

Satzung des Vereins der Freunde, Förderer und Ehemaligen des Brackweder Gymnasiums e.V.


§1
Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet: „Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen des Brackweder Gymnasiums e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
§2
Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, durch finanzielle und gegebenenfalls organisatorische Unterstützung Unterricht, Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler des Brackweder Gymnasiums zu fördern.
Zur Erreichung seines Zwecks unterstützt der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten die Durchführung von kulturellen, sportlichen und wissenschaftlichen Aktivitäten und Veranstaltungen. Außerdem setzt sich der Verein für die Erlangung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Astronomie und angrenzender Wissenschaften ein, indem er den Betrieb einer Schulsternwarte des Brackweder Gymnasiums für Schülerinnen und Schüler unterstützt. Der Verein tritt damit aktiv für die Förderung wissenschaftlicher Bildung ein.
Weiterhin fördert der Verein sämtliche schulischen und bildungsbezogenen Aktivitäten ehrenamtlicher Helfer, die dazu geeignet sind, dem Zweck dieses Vereins zu dienen. Außerdem bietet der Förderverein ehemaligen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, Kontakt zur Schule zu halten.

§3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche den Zweck des Vereins fördern wollen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die dem Vorstand zugehen muss, erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  4. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses das Ansehen des Vereins schädigt oder seinem Zweck zuwider handelt. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss beim Vorsitzer einzulegen. Solange über den Ausschluss nicht endgültig entschieden ist, ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

§4
Beiträge

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden sollen.

§5
Organe

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus sechs Mitgliedern. Vier Vorstandsmitglieder, nämlich der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Ehemaligenvertreter/in werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der jeweilige Vorsitzende der Elternvertretung und der Schulleiter des Brackweder Gymnasiums gehören kraft Amtes dem Vorstand an. Vertretungsberechtigt für den Verein sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe dieser Satzung.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Schuljahr statt. Nach ordnungsgemäßer Einladung ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt mit einfacher Mehrheit alle Fragen, die den Verein betreffen, wählt die Mitglieder des Vorstandes (vgl. Ziff. 2, S. 2), soweit die Mitglieder des Vorstandes nicht kraft eines anderen Amtes zum Vorstand gehören, nimmt Jahresberichte und Rechnungslegung des Vorstandes sowie den Rechnungsprüfungsbericht der durch sie bestimmten Rechnungsprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§6
Geschäftsjahr und Geschäfte des Vereins

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Der Vorsitzende führt alle Geschäfte des Vereins, soweit der Vorstand nicht eine andere Aufgabenverteilung beschließt.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Anlage des Vereinsvermögens und die Verwendung der Erträge und Einkünfte des Vereins.
  4. Einmal im Jahr sollen besondere Leistungen im Leben des Brackweder Gymnasiums in angemessener Höhe durch Geld- oder Sachleistungen ausgezeichnet werden. Die Auszeichnungen können sowohl einzelnen Schülerinnen und Schülern, als auch Klassen, sonstigen im Rahmen der Schule gebildeten Gemeinschaften, der Lehrerschaft oder einem ihrer Mitglieder verliehen werden. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen über die Auszeichnungen aufgrund von Empfehlungen aus den Reihen der Lehrer-, Schüler- und Elternschaft.

§7
Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einzureichen. Sie sind bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung mitzuteilen. Zur Änderung und Ergänzung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§8
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Liquidator ist der Vorsitzende des Vorstandes.
Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke des Brackweder Gymnasiums zu verwenden, nachdem das Finanzamt Bielefeld vorher zugestimmt hat.

§9
Eintragung des Vereins

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts einzutragen.
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